Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Gegenforderung nach Teilungsversteigerung

Insbesondere wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind, bergen Erbengemeinschaften Streit- und Verweigerungspotential. Der BGH weist einen neuen Weg, die Blockade einzelner Miterben schneller aufzubrechen.

Wenn sich Miterben nicht einigen können, wie mit einer in den Nachlass gefallenen Immobilie verfahren werden soll, kann jeder Miterbe die sog. Teilungsversteigerung beantragen. Nach erfolgter Versteigerung wird das Geld nur dann zügig an die Erben ausgezahlt, wenn alle sich im sog. Verteiltermin über die Verteilung einig sind.

In der Regel geht einer Teilungsversteigerung ein erbitterter Streit voraus, sodass die Erben im Verteilverfahren eine neue „Bühne“ sehen, eben diesen Streit weiterzuführen. Dem aktuellen Beschluss des BGH vom 04.11.2020 (Aktenzeichen VII ZB 69/18) lag eines solche Fallkonstellation zugrunde. Ein Miterbe hatte bereits 2012 (also vor über 8 Jahren!) eine Teilungsversteigerung beantragt und die Immobilie dann auch selbst ersteigert. Anschließend wandte einer der übrigen Erben ein, dass der Miterbe, der die Immobilie ersteigert hatte, dem Nachlass noch € 152.306,60 schulden würde. Der die Immobilie ersteigert habende Miterbe war mit einer einfachen Verrechnung nicht einverstanden; der Versteigerungserlös konnte nicht zeitnah ausgezahlt werden: Also „Vorhang auf“ für den nächsten Akt im Erbschaftsdrama…

Das Amtsgericht entschied immerhin bereits wenige Monate später, dass die Forderung ggü. dem Miterben tatsächlich besteht. Dennoch wehrte dieser sich erbittert dagegen, dass diese Entscheidung mit sog. vollstreckungsbarer „Klausel“ EINEM Miterben erteilt wird. Er war der Ansicht, diese „Klausel“ müsse ALLEN Miterben erteilt werden; dann nämlich hätte er die Vollstreckung in seiner Eigenschaft als Schuldner und gleichzeitig Gläubiger weiter verzögern können. Der BGH entschied nun: Die Klausel kann auch nur EINEM Miterben erteilt werden.

Zukünftig kann auch nur ein Miterbe gegen einen anderen Miterben die Zwangsvollstreckung aus einem rechtkräftigen Urteil betreiben. Das dürfte u.a. nach Teilungsversteigerungen die Auszahlung des Versteigerungserlöses beschleunigen.