Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Ehegatten haften für ihre eigenen Schulden, und nicht – wie oft gerüchteweise zu hören – nach Heirat auch für die des Ehegatten. Allerdings kann es vorkommen, dass beide Ehegatten einen Kredit unterschreiben und im Endeffekt, aus welchen Gründen auch immer, nur ein Ehegatte diesen während der intakten Ehe abzahlt. Hierfür kann er vom anderen Ehegatten grundsätzlich keinen Ersatz fordern. Zahlt er aber nach der Trennung weiter die gemeinsamen Schulden ab, endet die „Schonfrist“ für den anderen Ehegatten: Dieser muss grundsätzlich die Hälfte der Schulden mittragen. Macht er geltend, er müsse weniger als die Hälfte oder nichts zahlen, trifft ihn die Beweispflicht bzgl. der Gründe. Fordern kann man den sog. Gesamtschuldnerausgleich jedoch erst, wenn das Ehescheidungsverfahren bei Gericht rechtsanhängig gemacht wurde.

Das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 3.7.2014 – 4 UF 43/13) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau über Jahre den Kredit allein zurückzahlte. Nach der Trennung wandte sich die Bank an den Ehemann und zog aufgrund erfolgter Einzugsermächtigung die monatliche Rate bei ihm ein. Er verklagte seine ehemalige Ehefrau auf Freistellung in voller Höhe in Bezug auf zurückliegende und künftige Inanspruchnahme durch die Bank. Er trug vor, man habe vereinbart, dass sie allein den Kredit zurückzahle, zudem habe sie damit ihren Bruder unterstützen wollen. Dem Gericht reichte dieser Vortrag nicht: Die Ehefrau bestreite dies und ein Beweis habe nicht erbracht werden können. Damit bleibe es bei „fifty-fifty“. Die Ehefrau machte sodann geltend, sie habe bereits mehr als die Hälfte bezahlt, müsse nun nichts mehr ausgleichen und rechnete auf. Das wiederum ließ das Gericht nicht gelten: Sie könne nur mit den nach der Trennung geleisteten Zahlungen aufrechnen.

Bei Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichs muss dargelegt und ggf. auch bewiesen werden können, welche Absprachen während der Ehe in Bezug auf die Schuldentilgung getroffen wurden. Vorgetragen werden muss auch der Zweck und die Verwendung des Darlehens. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob die Verbindlichkeit bereits anderweitig berücksichtigt wurde (Unterhalt, Zugewinn).