Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Seit Langem ein großes Ärgernis sind massenhaft versandte Abmahnungen wegen kleinster Rechtsverstöße. Der Bundestag hat das überfällige Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen.

Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen war das Risiko von Abmahnungen im Alltag sehr präsent, da es für die Konkurrenz und für Abmahnanwälte ohne große Hindernisse möglich war, aufgrund kleinster Rechtsverstöße kostenpflichtige Abmahnschreiben zu versenden. Hiergegen wendet sich das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mit mehreren Gesetzesänderungen zur Reduzierung des Abmahnungsmissbrauchs.

Verringerung finanzieller Anreize

Zukünftig besteht bei Abmahnungen wegen

  • Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und
  • Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht

kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung.
In diesen Fällen wird bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe der Vertragsstrafe begrenzt.

Eingeschränkte Abmahnbefugnis

Abgemahnt werden darf zukünftig nur noch von Unternehmen, wenn diese vergleichbare Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Anspruchsberechtigte Verbände sind zukünftig nur noch diejenigen, die– nach Erfüllung bestimmter Anforderungen, die regelmäßig überprüft werden – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind.

Gegenansprüche bei missbräuchlichen Abmahnungen

Zugunsten von Betroffenen wird eine erleichterte Beweislast eingeführt. Es ist vorgesehen, dass missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für solche missbräuchliche Abmahnungen leichter dargelegt werden können. Beispiele hierfür sind die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber wie Fälle mit offensichtlich überhöhten Vertragsstrafen oder unangemessen hohen Gegenstandswerten zur Berechnung der Kosten. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

Eingeschränkte Gerichtswahl
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand) ermöglicht dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für ihn passende Gericht auszusuchen und so ein in Nähe des Abmahnenden liegendes Gericht zu wählen. In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, also des zuvor Abgemahnten.

Es gibt nunmehr deutlich bessere Chancen, sich gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr zu setzen.
Gerade auch die Gegenansprüche bei missbräuchlichen Abmahnungen dürften dazu führen, dass die Versender solcher Abmahnungen häufiger die Kosten anwaltlicher Beratung übernehmen müssen.