Durchgestrichene Preise in Onlineshops können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie irreführend sind.
Die Verwendung von sog. Streichpreisen ist auch auf dem Online-Markt ein beliebtes Mittel, um besonders plakativ tolle Schnäppchen zu bewerben. Neben dem aktuellen Preis wird ein erhöhter Preis angegeben, der durchgestrichen suggerieren soll, dass der Artikel aktuell stark reduziert ist.
Unter gewissen Umständen handelt es sich hierbei jedoch um eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, urteilte das Landgericht München I (Urteil vom 10.10. 2022, Az. 42 O 9140/22).
Eine Vergleichs- und Verkaufsplattform für Markenparfüms hatte als Vergleichspreise den teuersten aktuell ermittelbaren Preis angegeben, jedoch ohne dies zu kennzeichnen.
Streichpreise einzusetzen berge grundsätzlich bereits ein hohes Irreführungspotential, da die wahrnehmende Person dazu verleitet werde, von einem besonders guten Angebot auszugehen. Die
Angabe von „Streichpreisen“ zu Werbezwecken sei laut des Gerichts demnach nur dann erlaubt, wenn sich unmittelbar in der Angebotsanzeige eine Bezugsgröße befinde, auf die sich die Reduzierung beziehe. Andernfalls handele es sich um eine Irreführung, die ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle.
Darüber hinaus sah das Gericht vorliegend einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PangV) gegeben. Denn entgegen der gesetzlichen Vorgabe hatte die Verkaufsplattform nicht den niedrigsten Gesamtpreis angegeben, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern den höchsten.
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