Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Ein einvernehmlicher Ehevertrag vor, während oder nach der Ehe regelt den Trennungs- bzw. Scheidungsfall.

Gesetzliche Regelungen
Das Familienrecht sieht den Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche und den Versorgungsausgleich vor. Das führt in den meisten Fällen auch zu gerechten Ergebnissen: Der Vermögenszuwachs in der Ehe und die Rentenanwartschaften werden ausgeglichen und der Unterhalt steht einem Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Individuelle Vereinbarungen möglich
Insbesondere z. B. bei einer Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder, einer Heirat im hohen Alter, einem Unternehmer oder Selbständigen kommt ein Ehevertrag in Betracht. Auch bei großem Alters- oder Vermögensunterschied der Eheleute macht eine Regelung Sinn. Ebenfalls kann bei verschiedenen Nationalitäten der Eheleute eine Festlegung auf das anwendbare Recht bei Trennung und Scheidung spätere Diskussionen überflüssig machen. Ein Ehevertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Übrigens auch etwas für nicht verheiratete Paare: In einem „Vertrag der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ können ebenfalls Regelungen für den Trennungsfall getroffen werden.

Ein verbreiteter Irrtum
Hartnäckig hält sich das Gerücht, bei einem verschuldeten Partner solle man nur mit Ehevertrag heiraten. Tatsächlich übernimmt der andere Ehegatte nicht – wie behauptet – mit der Hochzeit die Schulden des anderen. Die Schulden werden bei der Zugewinnausgleichsberechnung beim verschuldeten Ehegatten derart einbezogen.

Unromantisch, aber …
Natürlich ist neben der Hochzeit ein Ehevertrag nicht besonders romantisch. Viele scheuen davor zurück. Der Ehevertrag kann aber wie ein Lotse auf hoher See den Weg weisen. Neben den kurz vor oder nach der Hochzeit geschlossenen Eheverträgen sind einvernehmliche individuelle Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sinnvoll.

Schutz durch richterliche Überprüfung
Bei Verträgen gilt, dass die Vertragsschließenden vereinbaren können, was sie möchten – solange es nicht sittenwidrig ist. Für den Ehevertrag wurde die sog. Kernbereichstheorie entwickelt: Der Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung bildet den Kern der Ehe. Darauf folgt Alters- oder Krankheitsunterhalt, Versorgungsausgleich, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt. Außerhalb des Kernbereichs befindet sich der Zugewinnausgleich. Je näher die Eheleute an diesem Kernbereich etwas vereinbaren, desto ausgewogener muss die individuelle Regelung sein. Es gilt: Eine „evident einseitige Lastenverteilung“ führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung.

Lassen Sie sich über die Folgen der Eheschließung und Trennung/Scheidung anwaltlich beraten. Im Trennungs- und Scheidungsfall hilft das konsensuale Verfahren der Cooperativen Praxis mit jeweils einem eigenen Anwalt an der Seite, außergerichtlich und einvernehmlich eine Lösung ihres Anliegens zu finden (www.cooperative-praxis-südwest.de)