Immer mehr Mobilfunkanbieter werben mit Flatrates oder mit einem sog. Kostenairbag-Tarif und versuchen hierdurch Kunden für sich zu gewinnen. Besonderer Vorteil für die Kunden ist die Kostenkontrolle: Wird die vereinbarte Kostengrenze erreicht, greift der „Airbag“ und der Kunde kann weiterhin die Leistung nutzen, ohne ein Anstieg der Ausgaben befürchten zu müssen. Bei Flatrates ist die unbegrenzte Nutzung einer Leistung zu einem zuvor festen Kostenbetrag möglich.

Diese Flatrates und Kostenairbags gelten jedoch überwiegend ausschließlich für die Nutzung in inländischen Netzen, so dass bei einem Auslandsaufenthalt trotzdem hohe Gebühren anfallen können. So auch in einem Fall, über den das Landgericht Saarbrücken zu entscheiden hatte: Der Beklagte hatte einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der eine Datenflatrate beinhaltete. Während eines mehrtägigen Auslandaufenthaltes griff er auch weiterhin auf das Internet zu, bis ihm schon bald der Anschluss wegen Überschreitung der Gebührengrenze von € 1.000,– gesperrt wurde. Letztlich beliefen sich die Roaminggebühren auf € 3.366,87, deren Zahlung der beklagte Kunde jedoch verweigerte. Der Mobilfunkanbieter kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis aufgrund des Zahlungsverzugs und klagte die Forderung schließlich ein.

Das LG Saarbrücken wies die Klage ab, da dem Beklagten in gleicher Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz zu stehe. Der Mobilfunkanbieter hatte es offensichtlich unterlassen, den Kunden durch SMS oder sonstige Hinweise mitzuteilen, dass bei der Nutzung des Mobilfunkgerätes im Ausland hohe Kosten anfallen. Eine Sperrung des Anschlusses erfolgte ebenfalls zu spät. Das Gericht sah mit dem „Auflaufen lassen von Kosten, die die vereinbarte Vergütung um fast 100%“ übersteigen die Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters gegenüber dem Kunden verletzt, dem es aufgrund der Buchung einer Flatrate offensichtlich gerade darauf ankam, die entstehenden Kosten kontrollieren zu können. Die Verletzung dieser Fürsorgepflicht führte zu einem Schadensersatz in gleicher Höhe, so dass die Klage des Mobilfunkanbieters als unbegründet abgewiesen wurde (LG Saarbrücken, Urt. v. 9.3.2012 – Az. 10 S 12/12).