Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich entschieden, dass ein Händler mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben darf. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Händler hatte in seinem Bestellmagazin eines seiner Produkte mit einem Testergebnis beworben, welches aus einem Internetportal stammte. Dort wurde dieses Produkt mit dem Ergebnis „sehr gut“ bewertet. Ein Wettbewerbsverband störte sich daran und forderte den Händler auf, die Werbung einzustellen.

Die Oldenburger Richter entschieden zu Gunsten des Händlers und kamen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Werbung mit dem Bewertungsergebnis zulässig ist, da der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wurde. In ihrer Entscheidung führten sie weiter aus, dass es dabei auch irrelevant sei, dass das Ergebnis nur über das Internet abrufbar ist, da auch bei Veröffentlichungen in Zeitschriften gleichermaßen eine Zugangsbarriere bestehe (OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15).

Auch wenn Werbung mit Testergebnissen grundsätzlich zulässig ist, sollten sich Unternehmer vor Verwendung eines solchen rechtlich beraten lassen, da bei fehlerhafter Verwendung teure Abmahnungen drohen.