Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn ist es unzulässig, wenn Kunden auf eine E-Mail Anfrage an ein Unternehmen eine automatisierte Eingangsbestätigung erhalten und diese Werbung enthält.

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: ein Kunde eines großen Unternehmens hatte mittels E-Mail die Ergänzung einer datenschutzrechtlichen Auskunft von diesem verlangt. Das Unternehmen bestätigte den Eingang der E-Mail mit einer Auto-Replay-E-Mail, die zudem auch Tipps zum Schutz des Kunden und dessen Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen enthielten. Der Kunde war der Meinung, dass es sich hierbei um Werbung handele und setzte sich hiergegen zur Wehr, indem er das Unternehmen auf Unterlassung verklagte.

Das Amtsgericht Bonn gab dem Kunden Recht und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der beanstandete Text als Werbung zu qualifizieren sei. Diese war nach den gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsrechts verboten, da keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag. Das Gericht bejahte daher einen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden, denn der Kunde kann den Erhalt der Werbung in dieser Form nicht verhindern. Auch beim Lesen der Empfangsbestätigung wird der Kunde gezwungen, die Werbung wahrzunehmen, obwohl er dies nicht möchte. Hierdurch wird in die Privatsphäre des Kunden eingegriffen.

Es muss darauf geachtet werden, dass die automatische Empfangsbestätigung, die an Kunden versendet werden, keine Werbung enthalten, da eine solche grundsätzlich dann verboten ist, wenn der Empfänger nicht eingewilligt hat. Eine entsprechende Trennung nach Kunden mit und ohne Einwilligung wird jedoch technisch nur mit großem Aufwand möglich sein.