Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich in seiner Entscheidung vom 09.03.2016 (Az.: 12 O 151/15) die Nutzung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons auf externen Webseiten ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher bzw. ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons für rechtswidrig erklärt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das beklagte Unternehmen hatte bislang auf seiner Unternehmenswebseite ein Plugin von Facebook, den sogenannten „Gefällt mir“- Button, eingebettet. Die Einbettung dieses Plugins hat zur Folge, dass bei jedem Aufruf der Internetseite automatisch Daten der Besucher (unter anderem deren IP-Adresse) an Facebook übertragen werden und dies unabhängig davon geschieht, ob die Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken genutzt wird. Die Verbraucherschutzzentrale NRW ist der Meinung, das Unternehmen müsse die Nutzer Ihrer Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse an Facebook über diesen Umstand aufklären, soweit sie das Plugin weiter nutzen wolle. Da dies jedoch nicht geschah, mahnte sie die Beklagte wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Telemedienrecht ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieses Verlangen blieb ohne Erfolg, weshalb die Verbraucherschutzzentrale Klage erhob. Das Landgericht folgte der Meinung der Verbraucherschutzzentrale und verurteilte die Beklagte unter anderem dazu, es zu unterlassen, das Facebook Plugin „Gefällt mir“ zu integrieren, ohne die Nutzer vor dem Zugriff auf ihre Daten durch Facebook ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären. Das Gericht stützte seine Entscheidung unter anderem auf den Umstand, dass bereits durch den Besuch gewisse Grunddaten wie z.B. die IP-Adresse erhoben und an Facebook übermittelt werden und diese IP-Adresse bei Nutzern, die die Seite der Beklagten besuchen und zeitgleich bei Facebook eingeloggt oder ausgeloggt sind aber ihre Cookies nicht löschen, direkt dem Facebook-Konto zugeordnet und damit identifiziert werden können.

Auch wenn das Urteil lediglich den „Gefällt mir“-Button von Facebook betrifft, dürften auch andere Plugins des Unternehmens gleichermaßen umfasst sein. Sollten auch Sie ein solches Plugin derzeit auf Ihrer Webseite integriert haben, ist es ratsam, die Nutzung auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen und anderenfalls eine rechtskonforme Lösung zu suchen. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.