Werbung mit eigenen, durchgestrichenen „Unverbindlichen Preisempfehlungen“ ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war das Vorgehen eines Händlers, der in seinem Shop mit durchgestrichenen UVP-Preisen („unverbindliche Preisempfehlung“) warb. Dabei handelte es sich aber nicht etwa um die Preisempfehlungen eines Dritten, sondern um eigene, vom Händler selbst festgelegte Empfehlungen.

Ein Mitbewerber hielt dies für eine Täuschung der Kunden und mahnte den Händler ab. Das mit der Sache betraute OLG Frankfurt folgte der Ansicht des Mitbewerbers und verurteilte den Händler zur Unterlassung. Es führte aus, dass bei einer Gegenüberstellung des verlangten Preis mit einem durchgestrichenen, als „UVP“ bezeichneter höheren Preis beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, der höhere Preis sei vom einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, festgesetzt worden. Erfolgte die Festlegung hingegen durch den Händler selbst, ist dies irreführend (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.03.2016, Az. 6 U 94/14).

Bei der Werbung mit UVP-Preisen ist Vorsicht geboten, wenn es sich nicht um Empfehlungen des Herstellers oder des Lieferanten handelt – aber auch dann, wenn die UVP utopische, am Markt tatsächlich nicht erzielbare Preise enthalten.