Bewertungsanfragen sind für Händler ein beliebtes Mittel von ihren Kunden zu erfahren, wie der angebotene Service eingeschätzt wird und ob Verbesserungen gewünscht werden. Zudem besteht die Möglichkeit, positive Kundenbewertungen als effektives Werbemittel einzusetzen. Immer häufiger werden Kunden daher nach einem Einkauf darum gebeten, einen Bewertungsbogen zur Kundenzufriedenheit zu beantworten. Vorsicht ist an dieser Stelle auf Seiten des Händlers jedoch geboten, wenn zuvor keine Einwilligung des Kunden für diese Bewertungsanfrage eingeholt wurde. Denn dies kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Über einen solchen Fall hatte jüngst das Oberlandesgericht Dresden zu entscheiden:

Hier hatte ein Händler seinen Kunden nach einer Bestellung in seinem Onlineshop eine E-Mail mit der Aufforderung zugesandt, das Leistungs- und Serviceangebot zu bewerten. Der Kunde fühlte sich hierdurch unzumutbar belästigt und forderte den Händler auf, dies zu unterlassen. Das zunächst mit der Sache betraute Landgericht Leipzig gab dem Kunden Recht und verurteilte den Händler entsprechend zur Unterlassung. Auch die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg: Die Dresdner Richter gelangten zu dem Ergebnis, dass die Anfrage an den Kunden, das Angebot zu bewerten, Werbung darstelle: Die Anfrage diene der Kundenbindung und sei darauf ausgerichtet, künftige Käufe in dem Onlineshop zu fördern. Der Händler hätte die E-Mail daher nur nach zuvor erteilter Einwilligung des Empfängers versenden dürfen. Da eine solche Einwilligung jedoch nicht vorlag, wurde das Versenden der Bewertungsanfrage per E-Mail als unzumutbare Belästigung eingestuft (OLG Dresden, Urteil vom 24. April 2016, Az. 14 U 1773/13).

Shopbetreiber sollen sicherstellen, dass sie vor Versenden einer Bewertungsanfrage zur Kundenzufriedenheit eine Einwilligung ihres Kunden eingeholt haben.

Wer als betroffener Kunde eine Bewertungsanfrage per E-Mail erhält ohne vorher eingewilligt zu haben, kann sich hiergegen zur Wehr setzen.