Wer in sozialen Netzwerken aktiv ist und ein hohes Ansehen genießt, ist meist auch für Unternehmer als sogenannter Influencer für Werbezwecke interessant. Lassen Influencer jedoch gesetzliche Vorgaben außer Acht, kann das kostenintensive Folgen haben.

Eine Mode-Bloggerin hatte in ihrem Blog auf Instagram Fotos von sich mit Modeartikeln veröffentlicht. Die entsprechenden Artikel waren dabei mit der Homepage des jeweiligen Unternehmens verlinkt. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Blogeintrag um Werbung handelt, fand sich weder im veröffentlichten Foto, noch im Text selbst.

Die Bloggerin wurde deshalb von einem Wettbewerbsverband wegen Schleichwerbung vor dem Landgericht Hagen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht folgte der Ansicht des Wettbewerbsverbandes und bejahte eine Verschleierung der Werbung auf dem Blog und damit einen Wettbewerbsverstoß.

Diese ergäbe sich daraus, dass weder ein Hinweis auf die Werbung aufgenommen wurde, noch dass der werbliche Charakter unmittelbar aus den Umständen heraus erkennbar sei. Dieses Vorgehen sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Gericht führte weiter aus: „da es sich bei den auf Instagram geposteten Bildern in ihrer Darstellung und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. „Follower“ sich äußern können, dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-blog der Verfügungsbeklagten handelt, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „outfits“ unterhält, ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen“ (LG Hagen, Urt. v. 13.09.2017 – 23 O 30/17). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der Blog – wie hier – auch an Jugendliche richtet, da für diese das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sei.

Wer als Blogger für ein Produkt wirbt, sollte dies durch Verwendung der Zusätze „Anzeige“ oder „Werbung“ kenntlich machen, soweit sich der werbende Charakter nicht bereits aus den Umständen ergibt.