Grundsätzlich haften Ehegatten für „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes“ gemeinsam, ebenso für Steuerschulden aus gemeinsamer Veranlagung oder bei einem gemeinsamen Kredit. Zahlt ein Ehegatte diese Schuld und handelt es sich nicht um eine Alleinverdienerehe, kann dieser einen Ausgleich für diese Zahlung von seinem getrennt lebenden Ehegatten verlangen. Stichtag dafür ist die Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens.
Nun hat der BGH in seinem Urteil vom 25.3.2015 (XII ZR 160/12) festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann in Betracht kommt, wenn nur einer den Kreditvertrag unterzeichnet hat, aber das Darlehen auch im Interesse des anderen Ehegatten aufgenommen worden sei. Im zu bearbeitenden Fall des BGH hatte die Ehefrau mit Einverständnis des Ehemannes mehrere Darlehen zur Finanzierung des im Miteigentum der Eheleute stehenden Familienheims aufgenommen und in der Folgezeit während des Zusammenlebens und über die Trennung hinaus die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Sie verlangt nun eine hälftige Beteiligungspflicht von Ihrem ehemaligen Ehemann. Diese hat der BGH bejaht: auch allein (aber im Interesse beider Ehegatten) aufgenommene Schulden seien von beiden zu tragen und entsprechende Ausgleichsansprüche berechtigt.
Damit stellt der BGH klar, dass ein Ehegatte dem anderen zur Erstattung von nach der Trennung gezahlten Darlehensraten verpflichtet ist, selbst wenn das Darlehen vom anderen Ehegatten allein, aber im Interesse beider, aufgenommen wurde.