In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 29.10.2011 – XII ZR 157/09) begehrte ein Ehemann, der 17 Jahre verheiratet und seit 20 Jahren geschieden war, die Unterhaltszahlung auf Null zu reduzieren. Die Ehefrau war in der Ehe Hausfrau gewesen und mittlerweile Rentnerin. 1985 hatten sich beide in einem gerichtlichen Vergleich auf die unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt.
Der BGH entschied, dass es unbillig sei, nach so langer Zeit sich immer noch bzgl. der Höhe an den ehelichen Standard zu orientieren. Vielmehr sei ein angemessener Lebensbedarf sicherzustellen. Diesen könne die ehemalige Ehefrau durch ihre Rente selbst decken. Der Unterhaltsverpflichtete darf die Zahlung einstellen.
Bei einer Vereinbarung über nacheheliche Unterhaltszahlung muss daher immer an eine Befristung gedacht werden.
Unterhaltsverpflichtungen können nunmehr vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung überprüft werden.