Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Am 01.11.2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Dieses Gesetz brachte für die Gründung und bestehende GmbHs einige wichtige Änderungen:

Unternehmergesellschaft ohne Mindestkapital

Als Einstiegsvariante zur normalen GmbH wird für Existenzgründer eine sog. haftungsbeschränkte Unter­nehmer­gesellschaft eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der jedoch das Mindeststammkapital dann durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart werden soll.

Reduzierung des Mindestgeschäftsanteils

Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten, während bislang die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen musste und nur in Einheiten aufgeteilt werden durfte, die durch 50 teilbar sind. 

Einführung von Musterprotokollen

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bar­gründung, höchstens drei Gesellschafter, ein Ge­schäftsführer) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Ver­fügung gestellt. Bei Verwendung des Musterprotokolls, in dem Gesellschaftsvertrag, Geschäfts­führerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint werden, fallen zukünftig erheblich geringere Notargebühren an.

Beschleunigung der Registereintragung

Bei Gesellschaften, deren Unternehmens­gegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungs­verfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Register­gericht einzureichen.

Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Wert­haltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt.

Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Zukünftig ist es deutschen Gesellschaften erlaubt, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutsche Kon­zerne können danach zukünftig ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH führen. Im Inland muss nur noch eine Geschäftsanschrift existieren, an die Zustellungen vorgenommen werden können.

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesell­schafterliste eingetragen ist. Durch die damit transparentere Struktur der Anteilseigner können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Zur Einreichung der Liste sind die Geschäftsführer verpflichtet, gegebenenfalls auch der Notar, sofern er an der Erstellung mitgewirkt hat.

Gesetzmäßigkeit des Cash-Pooling

Zukünftig kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Im Rahmen der erheblichen Vereinfachung und grundlegenden Deregulierung des Eigenkapital­ersatzrechts wird es eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafter­darlehen nicht mehr geben. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen.

Einführung eines genehmigten Kapitals

Nach bisherigem Recht konnte nur bei der AG eine Kapitalerhöhung durch sog. genehmigtes Kapital erfolgen. Zukünftig kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH vorsehen, dass die Geschäftsführer maximal fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft oder entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt sind, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen.

Besondere neue Pflichten im Insolvenzfall

Im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter bei Kenntnis vom Insolvenz­grund oder von der Führungslosigkeit an deren Stelle Insolvenzantrag stellen.