Im politischen Meinungskampf ist ein härterer Ton üblich – und in den meisten Fällen auch erlaubt. Der Landesvorsitzende der AfD Baden-Württemberg, Bernd Kölmel, muss sich im politischen Kontext von einem politischen Gegner als „Betrüger“, „Rechtsbrecher“, „Lügner“, „Halunke“ und „Gauner“ bezeichnen lassen.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist er in zweiter Instanz gescheitert (Urteil vom 14. 01.2015, Az. 6 U 156/14).
In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe konnte unsere Kanzlei als Prozessbevollmächtigte erfolgreich argumentieren, dass die Äußerungen im Kontext des politischen Meinungskampfes zu bewerten und eine unzulässige Schmähkritik schließlich nur im Ausnahmefall anzunehmen sei, wenn die Äußerung in keinem sachlichen Zusammenhang mit ihrem Anlass – hier einem innerparteilichem Streit – falle. Die Bezeichnungen seien allesamt zulässig, weil die Meinungsfreiheit des Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege.
Dieser Argumentation ist das OLG Karlsruhe nun gefolgt und hat dabei das Persönlichkeitsrecht des AfD-Politikers gegen die Meinungsfreiheit unseres Mandanten abgewogen und letzterer den Vorrang gegeben.
Zwar falle zu Gunsten des Politikers ins Gewicht, „dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, den Politiker in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und auch seine Politikerkarriere zu erschweren.“ Allerdings stehe „die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede“ dagegen, „weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre.“
Die Abwägung von Meinungsfreiheit und Ehrverletzung ist im Einzelfall durchaus problematisch. Sowohl bei unternehmerischen als auch bei privaten Auseinandersetzungen müssen die rechtlichen Grenzen beachtet werden.