Beim Verkauf einer Ferienimmobilie in Frankreich wird auch der Veräußerungsgewinn dort versteuert, und zwar nicht zu knapp: Seit 2012 werden neben der Veräußerungsgewinnsteuer „plus-value“ in Höhe von 19 % auch noch Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % fällig. Insgesamt musste also auf den Veräußerungsgewinn 34,5 % Steuern in Frankreich gezahlt werden. Zwar gab es pro Eigentumsjahr ab dem 6. Jahr einen Abschlag und nach 22 Jahren nach Erwerb dann keine Steuerpflicht mehr, aber: manch einer behielt die Immobilie länger, um den hohen Steuern zu entgehen.
Dass Fiskalausländer diese Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % zahlen sollten, obwohl sie bereits in Deutschland diesbezüglich steuerpflichtig sind, war und ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich entschied denn auch der Europäische Gerichtshof am 26.2.2015, dass diese Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind und deshalb nicht erhoben werden dürfen.
Damit büßt Frankreich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle ein und muss sich zudem mit Erstattungsansprüchen von Fiskalausländern auseinandersetzen. Andererseits ist zu erwarten, dass in den zuletzt sehr schleppenden französischen Immobilienmarkt nun wieder frischer Wind durch verkaufswillige Ferienimmobilienbesitzer kommt.
Die Erstattungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, d. h. für im Jahr 2013 gezahlte Sozialabgaben verjährt der Erstattungsanspruch am 31.12.2015. Lassen Sie sich also rechtzeitig anwaltlich beraten.
Da die Sozialabgaben nicht nur beim Verkauf einer Immobilie anfielen, sondern auch z. B. bei Versteuerung von Mieteinnahmen in Frankreich, gilt gleiches für die diesbezüglich entrichteten Sozialabgaben.