Für Verfahren auf Ehescheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (z. B. die nach italienischem Recht für die Ehescheidung zunächst erforderliche richterliche „Trennung von Tisch und Bett“) ist seit dem 21.6.2012 die europäische Verordnung Nr. 1259/2010 (sog. „Rom III-Verordnung“) anwendbar. Hiernach können die Parteien das anwendbare Recht selbst bestimmen und nur bei fehlender Rechtswahl ist in absteigender Linie das Recht des gemeinsamen Aufenthaltsortes, das Recht der Staatsangehörigkeit von beiden und zum Schluss das Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu verwenden. Die Rechtswahl der Parteien muss nicht notariell beurkundet werden, es genügt die Schriftform mit Datum und Unterschrift von beiden. Als zu wählendes Recht kommt in Betracht: das Recht des Aufenthaltsorts, das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Die Rechtswahl kann dabei noch im laufenden Verfahren getroffen werden.