Das Oberlandesgericht Celle stellt mit Urteil vom 13.02.2020 (Aktenzeichen 6 U 76/19) fest, dass der Sozial-hilfeträger für die Finanzierung der Pflege monatliche Geldzahlungen an die Enkelkinder zurückfordern darf.
Der durchschnittliche Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim beträgt in Baden-Württemberg pro Person derzeit knapp 2.200 €. Selbst bei hohen Rentenbezügen können diese Kosten mittelfristig oft nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden. Nachdem (typischerweise) Bank- und Immobilienvermögen für die Pflegekosten verwertet wurden, kann (zum Glück) finanzielle Unterstützung beim Sozialhilfeträger beantragt werden.
Der Sozialhilfeträger prüft jedoch, ob er durch die Rückforderung früherer Schenkungen seine Leistungen refinanzieren kann. Eine solche Rückforderung ist zulässig, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind und die Schenkung keine Pflicht- oder Anstandsschenkung war.
Das Oberlandesgericht Celle musste nun über einen Fall entscheiden, in dem eine Großmutter ihren Enkeln monatlich 50 € auf deren Sparkonten überwiesen hatte, wodurch über die Jahre mehrere tausend Euro angespart worden waren.
Das Gericht stellte hierzu fest, dass zum Eintritt der Bedürftigkeit noch keine 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen waren und dass die Großmutter mit diesen monatlichen Überweisungen keiner „sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen“ habe. Die Enkel waren daher verpflichtet, das Geld auf den Sparkonten an den Sozialhilfeträger auszuzahlen.
Durch rechtliche Beratung und rechtzeitige Gestaltung der innerfamiliären Vermögensverhältnisse kann in vielen Fällen erreicht werden, dass das Familienvermögen für die nächste(n) Generation(en) nahezu komplett erhalten bleibt. Wer diese Chance jedoch nicht nutzt, muss damit rechnen, dass möglicherweise das gesamte angesparte Vermögen sowie alle Immobilien für die Pflegekosten verwertet und darüber hinaus fast alle Schenkungen über einen großen Zeitraum hinweg rückabgewickelt werden.