Rechtsanwalt Jonathan Gebauer

Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Auch bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen bleiben die Formvorschriften für Nottestamente unverändert  (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022, Az. 3 Wx 216/21).

Formvorschriften für normale Testamente
Jeder Erwachsene, der in der Lage ist die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung zu erkennen, darf grundsätzlich ein Testament errichten. Hierzu kann entweder bei einem Notar ein sog. „öffentliches“ Testament errichtet werden oder es wird ein privatschriftliches Testament erstellt, welches eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben ist.

Nottestamente
Es gibt jedoch Situationen (z.B. lebensbedrohliche Situationen im Krankenhaus), in denen der zukünftige Erblasser zu sterben droht, bevor ihm die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist und in denen er zugleich nicht in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament aufzusetzen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, ein sog. Nottestament zu errichten. Dieses wird ungültig, wenn der Testierende noch länger als 3 Monate leben sollte.

Das Nottestament muss hierbei mündlich zur Niederschrift vor dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde und zweiter Zeugen errichtet werden. Wenn auch dies wegen naher Todesgefahr nicht mehr möglich ist, kann der Erblasser gemäß § 2250 BGB ein Nottestament mündlich vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen verfassen dabei eine Niederschrift des Testaments, welche anschließend von ihnen und dem Erblasser unterschrieben wird. Für die Errichtung eines Nottestaments vor Zeugen ist erforderlich, dass alle Zeugen während der mündlichen Erklärung des Erblassers gleichzeitig und ununterbrochen anwesend sind.

Nottestament bei Kontaktbeschränkungen
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die als Erbin im Nottestament vorgesehene Beteiligte vorgetragen, dass der Erblasser sich bei der Testamentserrichtung in einem Krankenhaus befunden habe und dass wegen pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen immer nur der Besuch eines Zeugen erlaubt gewesen sei. Die Zeugen hätten daher nur nacheinander (und nicht gleichzeitig) die Errichtung des mündlichen Nottestaments bezeugen können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dennoch entschieden, dass das Testament unwirksam ist. Die gesetzlichen Formvorschriften für die Errichtung von Nottestamenten seien zwingend. Damit der Wille des Erblassers möglichst klar und unmissverständlich wiedergegeben werden könne, hätten die Zeugen gleichzeitig anwesen sein müssen. Auch eine pandemiebedingte Kontaktbeschränkung ändere an diesem Grundsatz nichts.

Die Formvorschriften von Nottestamenten sind äußerst streng und die Rechtsprechung macht auch bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen keine Ausnahmen. Es sollte sich daher niemand darauf verlassen, bei plötzlicher Todesgefahr „noch schnell“ ein Nottestament errichten zu können. Wenn Ihr Nachlass noch nicht geregelt ist, sollten Sie diese Gerichtsentscheidung zum Anlass nehmen, ein Testament zu errichten. Wir beraten Sie bei Fragen hierzu gerne.