Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Werk der Musik urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG genießt. Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall besteht die besondere Problematik, dass nicht nur vertiefte juristische sondern auch musikwissenschaftliche, musiktheoretische und branchenspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Goldrapper“ am 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12, hierzu klargestellt, dass das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht ausreicht, sondern im Regelfall die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich ist.
In Zusammenarbeit mit renommierten Musikwissenschaftlern begutachten wir Musikwerke auf deren Schutzfähigkeit und nehmen zu urheberrechtlichen Verletzungsfragen gutachterlich Stellung.