Durch die Reform des Geldwäschegesetzes wurden umfangreiche neue Pflichten für Unternehmen eingeführt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass juristische Personen wie AGs, GmbHs, UGs, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, OHGs, KGs oder Partnerschaften Angaben zum neuen Transparenzregister machen müssen. Für Betroffene bedeutet dies, dass eine Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und eine daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister zu beachten sind.
Das Gesetz verlangt die Offenlegung der sog. wirtschaftlich Berechtigten, die hinter einer juristischen Person stehen. Das sind nach § 3 GwG vor allem natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person steht. Wer diese Personen konkret sind, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein.
Hierfür sind insbesondere der Umfang der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle durch Verträge oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, von Bedeutung.
Dem Transparenzregister sind bestimmte Angaben über alle wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, nämlich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. § 4 GwG sieht darüber hinaus vor, dass bestimmte Unternehmen einen Prozess zum Risikomanagement installieren und einen Geldwäschebeauftragten benennen müssen.
Das Gesetz ist bereits Anfang Oktober in Kraft getreten, jedoch kann erst ab 27.12.2017 Einsicht in das Transparenzregister genommen werden. Spätestens dann sollten die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden.