Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Spätestens nächsten Karneval (oder Fasching oder Fasnet) wird das vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Verfahren über den Schutz von Kostümen von „Pippi Langstrumpf“ von Bedeutung sein.

Unter dem Az.: I ZR 52/12 hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 festgestellt, dass das Bewerben und Verkaufen eines „Pippi-Langstrumpf“-Kostüms durch den Discounter „Penny“ im Jahr 2010 trotz der fehlenden Einwilligung der schwedischen Rechtinhaber rechtmäßig sei.

Obwohl die Erbengemeinschaft von Astrid Lindgren in den Vorinstanzen erfolgreich war, lehnte der BGH – durchaus überraschend – die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche nunmehr ab. Zwar bestätigte der BGH, dass die von Astrid Lindgren erfundene und charakteristisch beschriebene literarische Figur „Pippi-Langstrumpf“ mit all ihren Merkmalen für sich genommen Urheberrechtsschutz genieße. Gleichzeitig vertrat der BGH in seiner Entscheidung jedoch die Ansicht, dass bei Werbung und Verkauf durch den Discounter Penny, Merkmale dieser literarischen Figur „Pippi-Langstrumpf“ nur teilweise in Form der roten Zöpfe und der Ringelstrümpfe wieder zu finden seien.

Der BGH wies darauf hin, dass von sonstigen Eigenschaften, die das Original der literarischen Figur prägend kennzeichnen, so gut wie nichts übernommen worden sei. Dabei ging der BGH ausführlich auf die literarische Vorlage ein, in der „Pippi Langstrumpf“ detailliert wie folgt von Astrid Lindgren beschrieben wurde: „Ihr Haar hatte die selbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersäht. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war komisch. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Stümpfe, einen geringelten und einen schwarzen.“

Sowohl das vom Discounter Penny verkaufte als auch das in der Werbung abgedruckte Kostüm unterschied sich hier deutlich, da Kleid, Strümpfe und Schuhe anders aussahen, als es von Astrid Lindgren beschrieben wurde. So war das Kleid beispielsweise grün statt gelb.

Der BGH hat zusammenfassend betont, dass das Urheberrecht nicht dazu dienen soll, „die Möglichkeit, eine andere Identität in Form der Verkleidung anzunehmen, zu unterbinden“. Damit können auch zukünftig Kostüme herstellt und getragen werden, die urheberrechtlich geschützte Figuren darstellen.