Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass nach Erhalt einer Kündigung der Arbeitnehmer zwingend innerhalb einer 3-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen muss. Versäumt er oder sein (Prozess)Bevollmächtigter diese Frist, ist die Klage per se unzulässig. Es gibt also keine Möglichkeit, die 3-Wochen-Frist durch das Vorbringen von Entschuldigungen zu verlängern.
Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung sofort anwaltlichen Rat einholen und entscheiden, ob die verbleibende Zeit bis Ablauf der Frist für außergerichtliche Einigungsversuche mit dem Arbeitgeber genutzt werden soll.
In keinem Fall darf man sich als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die 3 Wochen hinaus „vertrösten“ lassen.