Das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Anwendungszeitraum
Nach § 97 Abs. 1 ErbStG findet das Erbschaftsteuergesetz auf „Erwerber Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht“. Das neue Bewertungsgesetz ist nach § 205 BewG auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Gemäß Art. 3 des Erbschaftsteuergesetzes kann „ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes mit Ausnahme des § 16 des ErbStG und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist“.
In diesem Fall ist also der alte § 16 ErbStG anwendbar, der die niedrigeren persönlichen Freibeträge enthält.
Inzwischen hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass alle sonstigen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten und neu eingefügten sachlichen Steuerbefreiungen sowie die durch das Bewertungsgesetz geänderten und neu eingefügten Bewertungsregeln zu berücksichtigen sind. So kann z. B. die Erhöhung des Freibetrages nach Erbringung von Pflege- und/oder Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von € 5.200,– auf € 20.000,– beantragt werden.
Echtes Wahlrecht für Anwendung alten oder neuen Steuerrechts
Wer also in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, hat also ein echtes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht. Dieses Wahlrecht bezieht sich nur auf Erwerbe von Todes wegen, nicht auf Schenkungen. In jedem Fall sollten Erben und Vermächtnisnehmer für die Zeit des Wahlrechtes (01.01.2007 bis 31.12.2008) alternative Steuerrechnungen anstellen und dabei dringend fachlichen Rat einholen.
Wer für diesen Zeitraum das neue Erbschaftsteuerrecht nutzen möchte, muss einen entsprechenden Antrag bis spätestens 30.06.2009 stellen.