Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das BAG hat in einem Urteil vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) entschieden, dass Urlaub am Jahresende nur noch nach einer Aufforderung zum Urlaubsantritt und nach einem Warnhinweis durch den Arbeitgeber verfällt.

Bereits Ende 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der europarechtlich vorgeschriebene Mindesturlaub am Jahresende nicht allein deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Grundlage dieser Entscheidungen ist Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie (RL 2003/88/EG), nach der Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr erhält.

Der Verfall von Urlaubsansprüchen tritt künftig nach dem BAG nur noch dann ein, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Arbeitgebers, Mitarbeiter in Urlaub zu schicken. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, konkrete Urlaubstage zu beantragen, die der Arbeitnehmer dann bei der Festlegung berücksichtigt.

Es ist Arbeitgebern nunmehr anzuraten, den genannten Pflichten zur Aufforderung und zum Hinweis auf Verfall nachzukommen und Arbeitsverträge anzupassen. Arbeitnehmer können künftig möglicherweise als verfallen angesehene Urlaubsansprüche doch noch geltend machen.