Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil (Az. 4 Sa 5/16) entschieden, dass die Verwendung eines sog. Emoticons eine Kündigung rechtfertigen kann. Über soziale Medien wurde über einen Vorgesetzten u.a. folgender Satz verbreitet:
Hierzu führte das Gericht aus, dass nach § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Notwendig ist also sowohl das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch die Unzumutbarkeit unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass auch grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen können und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen. Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Fettes Schwein“ – egal ob durch Worte oder durch bildhafte Emoticons – stellt dabei nach Ansicht des Gerichts ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar.
Auch Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken sind öffentlich und unterliegen den sonst geltenden Gesetzen. Gegen beleidigende Äußerungen kann durch Anwaltsschreiben und gerichtliche Verfahren erfolgreich vorgegangen werden.