Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren grundlegenden Entscheidung gängigen Werbemethoden von Supermärkten und Handelsketten einen Riegel vorgeschoben:

Der betreffende Discounter hatte unter der Überschrift „Dauerhaft günstiger“ für Lebensmittel wie z. B. Butter mit Preisreduzierungen geworben und in einer weiteren Werbung anlässlich einer Wiedereröffnung einer Filiale ermäßigte Computerprodukte ab einem bestimmten Verkaufstag angekündigt. In den Werbeanzeigen war jeweils am unteren Rand der Hinweis angebracht, dass im Hinblick auf begrenzte Vorratsmengen unter Umständen die beworbenen Produkte bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein könnten. Die Butter war bereits zur Mittagszeit des ersten Verkaufstages und ein Computerprodukt bereits um 8 Uhr des ersten Angebotstages ausverkauft.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über die unzulängliche Bevorratung zu beanstanden ist. Eine ausreichende Information wäre z. B. dann gegeben, wenn das werbende Unternehmen in der Werbung bereits die konkrete Warenmenge angegeben hätte oder aber durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung des Werbeadressaten entgegengewirkt hätte.

Sofern das beworbene Produkt vorzeitig ausverkauft ist, bleibt es dem Unternehmer nach Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erlaubt, eine gleichartige Ware als Ersatzware bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat hier jedoch klargestellt, dass eine vorgehaltene Butter der Eigenmarke nicht als gleichartiges Produkt für die angekündigte Markenbutter anzusehen ist. Eine Gleichartigkeit im Sinne des Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 würde nur dann vorliegen, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig sei und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei dem auch der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenproduktes eine Rolle spielen könne, ersetzbar sei.

Neue Werbemaßnahmen unterliegen dem Risiko eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Eine rechtliche Überprüfung kann erhebliche Kosten vermeiden.