Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Erneut hat der Bundesgerichtshof Grenzen des Wettbewerbsrechts konkretisiert und entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise als Vergleich gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen gelten (Az. I ZR 81/09, Urteil vom 17. März 2011).

Ein Teppichhändler aus der Nähe von Freiburg warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur“ mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte einräume.

Ein ebenfalls in Freiburger angesiedelter Wettbewerber sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot und hatte mit seiner Klage in beiden Vorinstanzen und vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige entgegen der Regelung in § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben waren und die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstößt:

Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise wirbt, muss deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht. Handelt es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangt, muss er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellt.

Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem ein Kaufmann nach der Rechtsprechung nicht von vorneherein zu einer zeitlichen Begrenzung verpflichtet ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.