Die GWE – Wirtschaftsinformations GmbH (GWE) hatte in der Vergangenheit amtlich wirkende Formulare an zahlreiche Gewerbetreibende und Freiberufler versandt. Mit diesem Formular forderte sie die Angeschriebenen auf, die bereits in dem Formular vorab eingetragenen Daten auf Richtigkeit zu überprüfen, zu unterschreiben und innerhalb der angegeben Frist an die abgedruckte kostenlose Faxnummer zurückzusenden. Dieser Aufforderung kamen viele nach und wunderten sich darüber, dass sie kurz darauf eine Rechnung über € 569,06 erhielten und im Anschluss daran unzählige Forderungsschreiben wenn sie sich weigerten, den Betrag zu bezahlen.

Die GWE jedoch wies beharrlich darauf hin, dass ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sei – schließlich hatte in dem amtlich wirkenden Formular – wenn auch an einer unauffälligen Stelle mit sehr kleiner Schriftgröße – darauf hingewiesen, dass mit Unterschrift und Rückversand an die GWE ein Vertrag zustande kommt und die auf dem Schreiben aufgeführten Daten gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von € 569,06 pro Jahr im Internet veröffentlicht werden.

Das Formular war insgesamt so aufgebaut, dass bei den Adressaten nicht nur der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um ein amtliches Formular, welches hinsichtlich der Richtigkeit der Daten überprüft werden müsse, sondern dass ein Eintrag ohnehin bereits bestehe und damit keine Kosten entstehen würden. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass bereits zuvor schon ein Schreiben dieser Art zugegangen sei und eine recht kurze Frist zu Überprüfung der Daten gesetzt. Das Formular wirkte damit aus mehreren Gründen irreführend.

Diese Ansicht teilte auch das Landgericht Düsseldorf und untersagte der GWE daher den Versand dieser Formulare (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2011, Az.: 38 O 148/10). Die hiergegen von der GWE eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf scheiterte und die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, (Urt. v. 14.2.2012, I-20 U 100/11). Hiergegen wandte sich die GWE mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Diese wurde schließlich vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2013 (Az.: I ZR 70/12) zurückgewiesen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch sonst keine Gründe vorlägen, die eine Entscheidung des BGH erforderten.

Damit darf die GWE jedenfalls die ursprünglich verwendeten Formulare nicht mehr verwenden.

Nichtsdestotrotz versendet die GWE weiterhin ihre Formulare – wenn auch in leicht abgewandelter Form. Dies nahm der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität zum Anlass und beantragte, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die GWE wandte hiergegen zwar ein, dass sie das ursprünglich verwendete Formular abgeändert habe und damit nicht gegen das vom Landgericht Düsseldorf (s.o.) verhängte Verbot verstoße. Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Ansicht jedoch nicht und urteilte, dass auch durch das neue Formular das Verbot in seinem Kernbereich betroffen sei, da es in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, gleich geblieben sei (LG Düsseldorf, Besch. v. 23.04.2013 (38 O 148/10 B. – nicht rechtskräftig).

Da die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf über das Ordnungsgeld bislang nicht rechtskräftig ist, muss davon ausgegangen werden, dass die GWE auch weiterhin ihre Formulare versenden wird.

Lassen Sie sich von dem amtlich wirkenden Schreiben nicht täuschen und unterschreiben Sie nur, wenn Sie bereit sind, die von der GWE vorgegebenen Vertragsbedingungen zu akzeptieren – insbesondere das geforderte Entgelt zu bezahlen.

Gerne beraten wir Sie auch, wenn die GWE Forderungen Ihnen gegenüber geltend macht, mit denen Sie nicht einverstanden sind.