Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Immer mehr Gerichtsentscheidungen zum Weberecht befassen sich mit Werbung in sozialen Medien und definieren rechtliche Grenzen.

In § 58 RStV ist klar geregelt: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.“ Dieses Verbot sog. Schleichwerbung wird vor allem von YouTubern und Instagram-Influencern häufig ignoriert. Bei Instagram findet man zwar oft eine Kennzeichnung von bezahlten Postings mit #ad bzw. #advertisement oder #sponsored, die aber meist in der Vielzahl von Hashtags untergehen.

Hierzu hat das OLG Celle (Az. 13 U 53/17, „Rossmann“) entschieden, dass es an einer ausreichenden Kennzeichnung von einem Posting als Werbung dann fehlt, wenn der Hashtag #ad innerhalb des Beitrags „nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist“.

In einem weiteren Urteil hat das KG Berlin (Az. 5 W§ 221/17, „Vreni Frost“) festgestellt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile wie z.B. Rabatte, Zugaben oder kostenlos zur Präsentation übersandte Produkte erhält, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 UWG und nicht privat handelt.

Dies hat zur Folge, dass Postings nach § 5a Abs.6 UWG kennzeichnungspflichtig sind; dort ist geregelt, dass „unlauter handelt (…), wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht (…), und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Soziale Medien dienen nicht nur der privaten, sondern auch der kommerziellen Kommunikation. Es sollte daher stets geprüft werden, ob gesetzliche Pflichten wie insbesondere Kennzeichnungspflichten einzuhalten sind.