Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Alle Künstler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten als Steuerausländer („beschränkt Steuerpflichtige“), unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Für alle ihre Einkünfte, die sie für Auftritte oder andere künstlerische Leistungen in Deutschland erzielen, regelt § 50 a Einkommenssteuergesetz die Besteuerung. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 grundlegend modifiziert.

Besteuerungsverfahren

Die Steuer muss vom Veranstalter einbehalten und zusammen mit einer gesonderten Steuererklärung ans Finanzamt weitergeleitet werden. Der Veranstalter ist Steuerschuldner.

Bemessungsgrundlage

  • Einkünfte für im Inland ausgeübte künstlerische oder ähnliche Darbietungen
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen
  • Einkünfte aus Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten

Aber auch: vom Veranstalter ersetzte oder übernommene Reisekosten, soweit

  • Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und
  • pauschale Spesenvergütung die gesetzlichen Pauschbeträge übersteigen.

Diese gesetzlichen Pauschalbeträge sind bei

  • 24 Stunden Abwesenheit vom Wohnort:
    24 €,
  • weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden Abwesenheit vom Wohnort:
    12 €,
  • weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Abwesenheit vom Wohnort:
    6 €.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt nunmehr einheitlich 15 %.

Freibetrag

Bei Einkünften für im Inland ausgeübte künstlerische oder ähnliche Darbietungen wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gilt nicht für Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen und Einkünfte aus Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten.

Berücksichtigung von Betriebsausgaben

Der Veranstalter kann von den Einnahmen für im Inland ausgeübte künstlerische oder ähnliche Darbietungen und von den Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen Ausgaben abziehen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit der Steuerausländer / beschränkt Steuerpflichtige sie in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder sie vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.

Das gilt nur, wenn der Steuerausländer / beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Weitere Sonderregelungen

Wenn ein Künstler seinerseits Steuern für einen anderen Steuerausländer / beschränkt Steuerpflichtigen einbehalten muss, kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug durch den Veranstalter unterlegen haben.

Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Künstler auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  1. den Namen und die Anschrift des Künstlers,
  2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
  3. den Zahlungstag,
  4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer,
  5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.

Geltung

Diese Neuregelung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.