Bestimmte Internet-Unternehmen basieren auf der Geschäftsidee, „auf Vorrat“ Domains in großer Menge registrieren zu lassen, auf welchen keine anderen Inhalte als Werbeeinblendungen (Links) von dritten Unternehmen eingebunden werden. Um möglichst viele Internet-Nutzer auf die „geparkten“ Websites – samt der dort hinterlegten Werbung – zu locken, wird dabei versucht, möglichst Domains mit geläufigen Begriffen oder bekannten Namen zu registrieren. Nicht selten werden dabei Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt – wie auch bei einer Mandantin unserer Kanzlei in zwei Fällen.
„Domainparking“ wird von den Gerichten dennoch nicht als per se rechtswidrig betrachtet, weil es an sich „nicht in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet“ sei (OLG München, Az. 6 U 5869/07, Urt. v. 13.08.2009). Wegen Namens- oder Markenverletzungen können deshalb mit Hilfe einer Abmahnung nur diejenigen in Anspruch genommen werden, auf deren Namen die jeweilige Domain registriert ist. Da es sich bei den registrierten Domaininhabern jedoch häufig um Unternehmen mit (falsch angegebenem) Sitz im Ausland oder aber nicht ermittelbare Privatpersonen handelt, laufen diese Abmahnung häufig faktisch ins Leere.
Dem durch eine „geparkte“ Domain und die dortige Werbung Beeinträchtigten bleibt deshalb meist nur der Weg, durch eine anwaltliche Abmahnung auf eigene Kosten das „Domain-Parking“-Unternehmen auf die Rechtsverletzung hinzuweisen – worauf dieses bei einer Namens- oder Markenverletzung die Domain auch löschen muss – und zu versuchen, durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC die Übertragung der fraglichen Internet-Domain auf sich selbst zu erwirken.