Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Bekanntlich sind Testamente wirksam, wenn sie von einem Testierfähigen entweder eigenhändig als gesamter Text geschrieben und selbst unterschrieben wurden oder sie vor einem Notar beurkundet wurden. Ausnahmsweise können Testamtente in bestimmten Notsituationen auch auf andere Weise wirksam erstellt werden (sog. „Nottestamente“): vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen.

„Bürgermeister-Testament“

Beim „Bürgermeister-Testament“ ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass mit großer Sicherheit angenommen werden kann, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar möglich wäre. Dann kann der Testator sein Testament durch den Bürgermeister der Gemeinde errichten lassen, in der er sich gerade aufhält. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen.

„Drei-Zeugen-Testament“

Das „Nottestament vor drei Zeugen“ ist nur bei außerordentlichen Umständen möglich: Der Testator muss „derart abgesperrt“ sein, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder auch vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Nur wenn sich der Testator „in so naher Todesgefahr befindet“, dass ein „Bürgermeister-Testament“ nicht mehr möglich ist, kann das Testament vor drei Zeugen – sogar mündlich, sogar in einer anderen als der deutschen Sprache – errichtet werden. Die Zeugen müssen lediglich den Inhalt des Testaments protokollieren und unterschreiben.

Sowohl das „Bürgermeister-Testament“ als auch das „Nottestament vor drei Zeugen“ gelten jedoch nur drei Monate. Sollte der Testator diese drei Monate „überleben“, verliert ein so errichtetes Testament seine Gültigkeit.

Aktuelle Entscheidung des OLG München

In einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2009 hat das Oberlandesgericht München nun die Anforderungen an das „Drei-Zeugen-Testament“ noch einmal verschärft: Es hat festgestellt, dass zwischen drohender Testierunfähigkeit und „naher Todesgefahr“ zu unterscheiden ist. Drohende Testierunfähigkeit stehe der Todesgefahr nur dann gleich, wenn die Testierunfähigkeit voraussichtlich durchgängig bis zum Tod andauere.

Im konkreten Fall errichtete die später Verstorbene am 30.05.2007 ein „Nottestament“ vor drei Zeugen. Da sie aufgrund eines Sturzes ihre rechte Schreibhand nicht mehr gebrauchen konnte, wurde es durch jemand anderen aufgeschrieben und von den drei Zeugen und ihr selbst unterzeichnet. Am 31.05.2007 war ihr gesundheitlicher Zustand zwar schlecht, aber allgemein noch als stabil dokumentiert. Die Testierende starb erst am 14.06.2007, also zwei Wochen nach Errichtung des Nottestaments. Das „Drei-Zeugen-Testament“ wurde vom Gericht als unwirksam eingestuft, da aufgrund des Entlassungsberichts noch davon auszugehen war, dass keine konkrete Todesgefahr dergestalt bestanden habe, dass sie unmittelbar am Folge- oder am darauf folgenden Tag versterben würde.

Das OLG München sieht sich in dieser Ansicht dadurch bestätigt, dass die Erblasserin erst mehr als zwei Wochen nach Errichtung des Nottestaments verstorben ist und in dieser Zeit durchaus ein notarielles Testament hätte erstellt werden können. Das Gericht verlangt, dass jeder einigermaßen ortsnahe Notar und auch der örtliche Bürgermeister zur Beurkundung vor Erstellung eines „Drei-Zeugen-Testamentes“ telefonisch angefragt werden müsse, um zu klären, dass diese sämtlich nicht rechtzeitig kommen konnten.

Die theoretische Möglichkeit, ein Testament in aktueller Lebensgefahr auch anders als handschriftlich oder durch notarielle Beurkundung zu erstellen, darf in keinem Fall dazu führen, dass zuvor nicht alles unternommen wird, einen Notar für die Beurkundung zu erreichen!

Was ist deshalb zu beachten?

Bevor ein „Drei-Zeugen-Testament“ errichtet wird, sollte deshalb in jedem Fall versucht werden, eine Reihe von Notaren und den örtlichen Bürgermeister „abzutelefonieren“ und zu dokumentieren, dass keine dieser Personen kurzfristig zur Verfügung stand. Um sicherzugehen, sollte sich nach Erstellung eines solchen Nottestamentes in jedem Fall weiter um eine Beurkundungsmöglichkeit durch einen Notar bemüht werden, selbst wenn dies zu einer Doppeltestierung führen sollte. Nach den sehr hohen Anforderungen, die nunmehr das OLG München an die Nottestamente gestellt hat, muss hier in jedem Fall sichergegangen werden.

Um es erst gar nicht zu solchen Komplikationen kommen zu lassen, empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtzeitige anwaltliche Beratung und Erstellung eines Testaments.