Durch neue gesetzliche Regelungen und aktuelle Urteile gibt es wichtige Neuigkeiten zum Widerrufsrecht bei Internet-Käufen. Betreiber von Online-Shops sollten prüfen, ob bei ihrem Angebot rechtlicher Anpassungsbedarf besteht.

Erstattung auch der Hinsendungskosten

Übt ein Käufer sein Widerrufsrecht aus, muss der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten und die Kosten der Rücksendung der Ware tragen. Bislang war jedoch unklar, ob der Verkäufer auch die Kosten der ursprünglichen Hinsendung der Ware vom Verkäufer zum Käufer tragen muss. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof erst kürzlich entschieden, dass eine AGB-Regelung, die den Käufer nach Widerruf zum Ersatz der Hinsendungskosten verpflichtet, unwirksam ist. Eine solche Bestimmung könne nämlich bewirken, dass ein Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten würde (EuGH, Rs. C-511/08, Urt. v. 15.04.2010). Der Verkäufer muss deshalb dem Käufer bereits gezahlte Kosten für die Warenzusendung zum Kunden hin vollständig erstatten.

Sollten Betreiber von Online-Shops bislang Hinsendungskosten einbehalten haben, muss diese Praxis deshalb zukünftig geändert und meist auch die gesamte Preiskalkulation angepasst werden. Weitere noch ungeklärte Folgefragen, wie z. B. die Erstattung von Hinsendekosten bei nur teilweiser Rückgabe oder Hinweispflichten auf die Erstattungspflicht in der Widerrufsbelehrung müssen im Blick behalten werden.

Neuer Text für Widerrufsbelehrung

Da das bereits bislang vom deutschen Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster für eine Widerrufsbelehrung von Gerichten wiederholt für unklar angesehen wurde, bestand bislang die Gefahr, auch bei Verwendung dieser Musterbelehrung abgemahnt zu werden. Diesem unbefriedigenden Zustand wird ab 11.6.2010 abgeholfen: Zukünftig wird der Text einer Widerrufsbelehrung durch Gesetz festgeschrieben, sodass das Abmahnrisiko bei Verwendung dieser neuen Formulierung weitgehend vermindert werden kann.

Betreiber von Online-Shops sollten deshalb ab Juni 2010 nur noch die neue Widerrufsbelehrung verwenden. Diese stellen wir individuell angepasst gerne zur Verfügung.

Widerrufsfrist: zwei Wochen oder ein Monat?

Auch die Frage, wie lange der Widerruf erklärt werden kann, verursachte häufig Kopfzerbrechen: Bei Fernabsatzverträgen beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform, wenn die Belehrung vor oder spätestens bei Vertragsschluss übermittelt wurde. Während bei „normalen“ Online-Shops der Vertrag häufig erst durch die Bestätigungsmail zustande kommt und diesen Bestätigungsmails in der Regel die AGB und die Widerrufsbelehrung beigefügt sind, wird bei Internetauktionen, wie bei eBay, der Vertrag bereits durch den Zuschlag geschlossen, sodass dem vor dem Zuschlag noch gar nicht bekannten erfolgreichen Bieter eine Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsschluss überhaupt nicht übermittelt werden kann. Gleiches gilt auch für „Sofort-Käufen“, wo der Vertrag schon durch den Klick des Käufers abgeschlossen wird. Bei Online-Versteigerungen und „Sofort-Käufen“ betrug deshalb die Widerrufsfrist einen Monat; bei „normalen“ Online-Shops verblieb es hingegen bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist.

Ab Juni 2010 wird durch eine neue gesetzliche Regelung jedoch auch bei Versteigerungen und „Sofort-Käufen“ eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelten, sofern der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wird. Bei solchen Angeboten wird es zukünftig ausreichen, die Widerrufsbelehrung innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss an den Käufer per Mail zu versenden, um in den Genuss der kurzen Widerrufsfrist zu kommen. Zukünftig werden deshalb Internet-Auktionen und „Sofort-Käufe“ mit Käufen in „normalen“ Internetshops gleichbehandelt werden.