Prof. Clemens Pustejovsky

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  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Urteil vom 12. August 2014 entschieden, dass das permanente Filmen des Straßenverkehrs mittels einer im Fahrzeug angebrachten sog. Dashcam gegen die Be-stimmungen des deutschen Datenschutzrechts verstößt. Das Interesse der Personen, die ohne ihr Wissen gefilmt würden, überwiege das Interesse des Filmenden, im Falle eines Unfalls bildliches Beweismaterial zur Verfügung zu haben (Az. AN 4 K 13.01634).

Der Kläger hatte an der Frontscheibe seines Fahrzeugs eine sog. Dashcam dauerhaft befestigt, die permanent die Fahrerperspektive aufzeichnete. Die Aufnahmen sollten – so sein Vortrag – im Falle von Verkehrsverstößen und anderen verkehrsrechtlichen Streitigkeiten als Beweismaterial dienen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagte die Aufnahmen und wies den Fahrer zur Löschung derselben auf.

Gemäß § 6 b Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen zulässig. So etwa zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die Ansbacher Verwaltungsrichter stellten nicht in Frage, dass es ein legitimes Interesse darstellen kann, den Geschehenshergang etwa für den Fall eines Verkehrsunfalls auf Video verfügbar zu haben. Die Videoaufnahmen enthielten aber personenbezogene Daten der anderen Verkehrsteilnehmer. Denn diese seien mitunter identifizierbar. Diese würden auch ersichtlich heimlich und ohne Einwilligung der Betroffenen erstellt und gespeichert. Das Verwaltungsgericht betont dabei, dass das BDSG heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse. Auch stellten entsprechende Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar. Insgesamt überwiegt daher nach Ansicht der Richter das Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht heimlich mittels einer Dashcam aufgenommen zu werden. 

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtswidrigkeit genereller Videoüberwachung (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1995 – VI ZR 272 / 94).

Nach diesem Urteil müssen Dashcams abmontiert werden. Grundsätzlich ist es sinnvoll, jegliche Form von Videoüberwachung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.