Rechtsanwalt Jonathan Gebauer

Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das Landgericht Stendal hat durch Beschluss vom 12.11.2018 (Az. 25 T 133/18) bestätigt, dass Erben Anspruch darauf haben, Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zu nehmen

Ein gesetzlicher Betreuer kann bestellt werden, wenn eine erwachsene Person ihre eigenen Angelegenheiten zumindest teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Mit dem Betreuerausweis kann der Betreuer auf Bankkonten und andere Geldanlagen des Betreuten zugreifen, soweit er auch für dessen Vermögenssorge bestellt worden ist.

Mit dem Tod des Betreuten endet die gesetzliche Betreuung automatisch. Der Betreuer muss dann gemäß § 1890 BGB die bei ihm befindlichen Originalunterlagen herausgeben und Rechenschaft ablegen.

Dennoch ist für die Erben häufig nicht klar, was im Laufe der oft mehrjährigen Betreuung alles geschehen ist und wie es insbesondere zu Veränderungen im Vermögen des Betreuten kam. Die beim Betreuungsgericht geführte Akte kann über diese Dinge Aufschluss geben.

Das Landgericht Stendal hat nun bestätigt, dass die Erben des Betreuten grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG haben. Dies schon deshalb, weil die Erben der Betreuungsakte Hinweise zur Testierfähigkeit des Erblassers entnehmen können. Die Erben dürfen daher Einsicht in die Betreuungsakte nehmen, auch wenn sie nie am Betreuungsverfahren beteiligt waren.

Bemerkenswert ist, dass das Landgericht nicht auf eine Akteneinsichtnahme im Gerichtsgebäude bestanden hat. Es hat vielmehr die Übersendung der Akten in die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts bewilligt, wodurch Zeit und Fahrtwege gespart werden konnten.

Nutzen Sie als Erbe eines Betreuten die Möglichkeit, Einsicht in die Betreuungsakte zu nehmen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Ihnen beim Vermögen des Betreuten Unregelmäßigkeiten auffallen oder wenn aufgrund des Akteninhalts Zweifel an dessen Testierfähigkeit aufkommen.