Ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Erleichterung für Eltern, die kostspielig abgemahnt wurden, weil ihre minderjährigen Kinder durch illegales File-Sharing Urheberrechtsverletzungen begangen haben: Minderjährige Kinder müssen nicht ohne konkreten Verdacht kontrolliert werden! Der BGH befreit Eltern damit von sehr strengen Überwachungspflichten, die bislang von verschiedenen Oberlandesgerichten postuliert worden waren.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, welche Aufsichtspflichten den beklagten Eltern gegenüber einem 13-jährigen Jungen obliegen, der über Tauschbörsenprogramme im Internet illegal Musik verbreitet haben soll. Über den Anschluss der beklagten Eltern wurden 1147 Audiodaten zum kostenlosen Herunterladen angeboten. In dem anschließenden Gerichtsverfahren gaben die Eltern an, sie hätten ihrem 13-jährigen Sohn ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt, jedoch eine Firewall installiert, die die Installation weiterer Programme – so auch eines Tauschprogrammes – nicht zulassen sollte.

Die klagenden Tonträgerunternehmen sahen die Aufsichtspflicht der beklagten Eltern verletzt und verlangten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 2.380,80 sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.000,– für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen von 15 Musikaufnahmen.

In erster Instanz verurteilte das LG Köln die Eltern zur Zahlung, weil sie nach Ansicht des LG Köln ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hätten: Die Eltern hätten den PC des Sohnes monatlich überprüfen müssen, so dass ihnen die File-Sharing-Software hätte auffallen müssen. Das OLG Köln stimmte in zweiter Instanz dieser Auffassung zu und legte für die Aufsichtspflicht ebenfalls einen sehr strengen Maßstab an, den der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2012 jedoch als überzogen bezeichnete: Zur Begründung seiner Klageabweisung führte der BGH an, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn Eltern ihre Kinder belehrten und ihnen die rechtswidrige Teilnahme an einer Internettauschbörse verböten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das normal entwickelte Kind die ihm sonst auferlegten grundlegenden Ver- und Gebote seiner Eltern befolge. Eine darüber hinausgehenden Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung minderjähriger Kinder zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder den Internetzugang zu sperren, bestehe jedenfalls grundsätzlich nicht. Solche weitergehenden Verpflichtungen ergäben sich erst dann, wenn den Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch die Kinder vorlägen (BGH, Az.: I ZR 74/12 – Morpheus).