Neben Kapitalgesellschaften haften Geschäftsführer und Vorstände häufig mit ihrem Privatvermögen für Rechtsverstöße der Gesellschaft. Im Bereich des Urheber- und Markenrechts hat sich dieses Risiko verringert.

Mit Urteil vom 02.03.2017, Az.: I ZR 273/14 „Videospiel-Konsolen III“, hat der BGH klargestellt, dass Geschäftsführer für Verstöße gegen Urheber- und Markenrechte von ihnen geleiteter Unternehmen nicht (mehr) automatisch mithaften.

Hatte bisher ein Unternehmen gegen Urheber-, Marken- oder Patentrechte verstoßen, konnte regelmäßig auch die Geschäftsführung persönlich verklagt werden. Diese private Haftung wurde meist automatisch mit Verweis auf Organstellung und allgemeinen Verantwortung für den Geschäftsbetrieb unterstellt, vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2000, Az. 6 U 32/00.

In Fortschreibung seiner Rechtsprechung aus 2014 (BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12) gleicht der BGH den Haftungsmaßstab dem sonst üblichen an.

Eine persönliche Haftung als Täter oder Teilnehmer für einen Verstoß der Gesellschaft gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG komme nur in Betracht, wenn die Geschäftsführer an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen, so der BGH. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheide als haftungsbegründender Umstand aus.

Die Außenhaftung von Geschäftsführern für Schutzrechtsverstöße hängt auch von einer persönlichen Verantwortung der Geschäftsführer ab.

Eine sog. Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft wird durch die neue Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.

Bei Patentverstößen muss mit der Haftung der Geschäftsführer weiterhin grundsätzlich gerechnet werden.