Wenn Autofahrer „geblitzt“ werden, ist der Ärger häufig groß: Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit können kostspielig werden. Zudem wird bei Erreichen von acht der sog. Punkte in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen.

Wer es eilig hat, mag daher den Versuchungen eines „Radarfallenwarnsystems“ erliegen. Die Anbieter versprechen, dass die Geräte Verkehrsüberwachungseinrichtungen (Radar, Laser, usw.) frühzeitig erkennen und den Fahrer warnen. Aus rechtlicher wie praktischer Sicht muss von der Anschaffung abgeraten werden.

Der Vollständigkeit halber vorweg: Die Nutzung solcher Systeme ist in Deutschland nach § 23 Abs. 1b StVO rechtswidrig. Wer mit einem solchen Gerät im Straßenverkehr angetroffen wird, muss ebenfalls mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Die Anschaffungskosten von „Qualitätsprodukten“ liegen zwischen 1.000 € und 2.000 €. Umso herber ist die Enttäuschung, wenn es das nächste Mal blitzt, da viele der angebotenen Systeme nicht halten, was sie versprechen und ihre Besitzer ungebremst in die nächste Falle rasen lassen.

Glaubt man nun, sich auf die sog. Mängelgewährleistungsrechte berufen zu können, geht der Ärger erst richtig los. Spätestens wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, können sich Händler auf den Bundesgerichtshof (BGH) berufen, der wiederholt Kaufverträge über Radarwarnsysteme für sittenwidrig erklärt hat (BGH, Urt. v. 23.02.2005, Az.: VIII ZR 129/04; BGH, Urt. v. 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08). Damit ist ein solcher Vertrag nach § 138 BGB nichtig und der Rücktritt von ihm nicht möglich.

Es bleibt dann meist nur ein Rückzahlungsanspruch nach dem sog. Bereicherungsrecht, wonach derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund, sprich ohne Vertrag, erlangt, es wieder herausgeben muss. Jedoch auch diesen Anspruch lehnt der BGH mit der Begründung ab, dass Käufer bei Zahlung des Kaufpreises selbst gegen die guten Sitten verstoßen, wenn Sie in der Absicht handeln, ein Gerät zu erwerben, um damit gegen Verkehrsregeln zu verstoßen, ohne die dafür vorgesehenen Sanktionen fürchten zu müssen. Wer aber bei der rechtsgrundlosen Leistung sittenwidrig handelt, der kann das Geleistete gem. § 817 S. 2 BGB nicht zurückverlangen.

Im Ergebnis verweigert die Rechtsprechung enttäuschten Käufern von Warngeräten den Rechtsschutz: Der Verkäufer darf den Kaufpreis behalten, der Käufer bleibt auf dem nicht funktionierenden Gerät sitzen.

Als letzte Möglichkeit können sich Verbraucher unter Umständen erfolgreich auf ihr Widerrufsrecht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08). Dazu allerdings muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden sein.

Die Nutzung von Radarwarnsystemen ist in Deutschland rechtswidrig. Die Systeme sind teuer und oft nicht geeignet, rechtzeitig vor Maßnahmen der Verkehrsüberwachung zu warnen. Wer sein Geld zurück verlangt, hat schlechte Aussichten, dies durchzusetzen.