Gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen oder sichert jenes eines Dritten, kann der Betrag zur Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger herangezogen werden. – Mit existenzbedrohenden Folgen.

Mit Beschluss vom 23.11.2017, Az.: IX ZR 218/16, hat der BGH bestätigt, dass ein Anspruch auf Rückgewähr einer typischen stillen Einlage, die ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner (GmbH-) Beteiligung übernommen hat, eine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung darstellt.

Es kommen die Sonderregelungen für Gesellschafterdarlehen bei Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person (§ 39 Abs. 4 InsO; z.B. GmbH, AG) zur Anwendung. Anlass, auf diese für Gesellschafter brandgefährlichen, jedoch kaum bekannten, Vorschriften hinzuweisen.

Darlehen / Sicherungen der Gesellschafter werden anders behandelt als solche Dritter. Bei Gleichbehandlung wären Gesellschafter nach Rückzahlung vor dem Verlust regelmäßig sicher; im Insolvenzfall könnten sie ihre Forderungen gleich Dritten zur Insolvenztabelle anmelden.

Indes gilt anderes: In der Insolvenz werden Darlehen von Gesellschaftern grundsätzlich nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Gesellschafter gehen regelmäßig leer aus. Wurde das Darlehen im Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, ist die Zahlung anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO), muss dann zur Insolvenzmasse erstattet werden. Entsprechendes gilt, wenn Gesellschafter für Darlehen Dritter an die Gesellschaft Sicherungen stellen oder Bürgschaften übernehmen (§§ 44a, 135 Abs. 2 InsO). In der Insolvenz werden die Gläubiger vorrangig an sie verwiesen. Nach Tilgung durch die Gesellschaft haftet die Sicherung zeitig für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Parallele Regelungen trifft das AnfG für Fälle, in denen Gläubiger außerhalb der Insolvenz vollstreckbare Schuldtitel gegen die Gesellschaft erlangen (§§ 6, 6a, 11 AnfG) und diese nicht durchsetzen können (§ 2 AnfG).

Gesellschafterdarlehen und -Sicherungen können zur Befriedigung weiterer Gesellschaftsschulden herangezogen werden. Umgehungskonstruktionen werden ebenfalls erfasst.

Soll der Gesellschaft frisches Kapital zugeführt werden, kann anwaltlicher Rat davor schützen, das Privatvermögen unkalkulierbaren Risiken auszusetzen.