Für die unzulässige Rückerstattung von Einlageleistungen zu Kapitalgesellschaften haften Vorstand oder Geschäftsführung. Bisweilen werden Leistungen nicht als Rückerstattung erkannt.

Im deutschen Recht der Kapitalgesellschaften (prominent: AG und GmbH) gilt das Prinzip der realen Kapitalaufbringung. Grundsätzlich müssen versprochene Einlagen der Gesellschafter / Aktionäre tatsächlich eingezahlt und dürfen nicht – auch nicht auf Umwegen – zurückerstattet werden. In der Praxis werden verbotene Einlagenrückerstattungen bisweilen nicht erkannt.

Mit Urt. v. 10.01.2017, Az.: II ZR 94/15, hat der BGH den Vorstand einer AG wegen verbotener Einlagenrückgewähr für haftbar erklärt: Mitarbeiter der AG hatten Aktien derselben erworben. Zwecks Finanzierung nahmen diese Aktionäre Bankdarlehen auf. Zu deren Sicherung verpfändeten sie ihre Aktien an die Bank. Als die Darlehen verlängert werden mussten, verpfändete die AG zur Sicherung eigene Kontoguthaben an die Bank, um den Mitarbeitern den Behalt der Aktien zu ermöglichen. Später forderte die Bank die Rückzahlung der Darlehen. Da der Aktienkurs gefallen war, befriedigte sie sich aus der von der AG gestellten Sicherheit. Der BGH erkannte in der Sicherung durch die AG eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG. Die Besicherung sei Vermögensvorteil der Aktionäre. Zwar liegt gem. § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG keine verbotene Einlagenrückgewähr vor, wenn ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär besteht. Die Vollwertigkeit des Anspruchs der AG gegen ihre Aktionäre wurde aber verneint: Die Bank wird die Sicherung der AG beanspruchen, wenn sie sich bei den Aktionären (aus deren Aktien) nicht befriedigen kann. Für den Schaden haftete der Vorstand.

Vor Gesellschafterzuwendungen empfiehlt sich für Geschäftsführung oder Vorstand die vorherige Einholung anwaltlichen Rates. Für unerlaubte Einlagenrückgewähr haftet ihr Privatvermögen.