Mit Beschluss v. 22.03.2016 (Az.: II ZR 253/15) hat der BGH eine bislang umstrittene Rechtsfrage bezüglich der Vertretung einer GmbH in Verfahren gegen ihre Geschäftsführer geklärt.

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG wird die GmbH grundsätzlich durch ihre Geschäftsführer – und nicht etwa durch ihre Gesellschafter – vertreten. Für den Fall, dass die GmbH einen Prozess gegen eigene Geschäftsführer führen muss, bestimmt § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, dass die Vertretung der Gesellschaft der „Bestimmung der Gesellschafter unterliegt“. Die Vorschrift gilt auch für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern. Sie soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind, vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2012, Az.: II ZR 76/11.

Im zu entscheidenden Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Die Gesellschafter hatten keinen Beschluss gefasst, wer die GmbH in dem Verfahren vertreten sollte. Stattdessen war sie durch andere Geschäftsführer vertreten worden. Daraufhin hatte der klagende ehemalige Geschäftsführer geltend gemacht, seiner Klage müsse schon deswegen stattgegeben werden, weil die GmbH im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Wegen § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG verlören die übrigen Geschäftsführer für den Prozess gegen ihn die Vertretungsbefugnis, bis die Gesellschafter sie hierfür zu Vertretern bestimmten.

Dieses Ansinnen hat der BGH zurückgewiesen und klargestellt: „§ 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer.“

Im Ergebnis bedeutet dies, dass – soweit andere oder neue Geschäftsführer vorhanden sind – § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG den Gesellschaftern die Möglichkeit gibt, sich vor einer Befangenheit der Geschäftsführer durch Bestimmung eines Sondervertreters zu schützen. Unterlassen sie dies, bleibt es bei der üblichen Vertretung.

Die Zuständigkeit für die Vertretung von Gesellschaften und die Reichweite solcher Befugnisse sind in besonderen Konstellationen schwer zu bestimmen. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung anwaltlichen Rates.