Ältere Bausparverträge versprechen Bausparern im Vergleich zur gegenwärtigen Marktlage hohe Verzinsungen ihres Bausparguthabens. Den Bausparkassen ist dies zur Last geworden, weshalb sie sich um die Beendigung solcher Vertragsverhältnisse bemühen. Vermehrt erklären Bausparkassen die Kündigung nicht abgerufener Bausparverträge. Oft wird die Abwicklung gegen den erklärten Willen der Bausparer versucht.

Von Einlösung und Rücksendung durch Bausparkassen übersandter Schecks wird abgeraten. Ersteres kann als Bestätigung der Vertragsbeendigung ausgelegt werden. Rücksender tragen das Versandrisiko. Rückgaben sollten Sie sich quittieren lassen.

Eine Vielzahl der Kündigungen dürfte rechtswidrig sein.
Häufig werden sie auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder auf § 488 Abs. 3 BGB gestützt.

Bisher hatte die Rechtsprechung Kündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB akzeptiert, wenn der Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif war. Mit Urteil vom 20. März 2016 hat das OLG Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) eine solche Kündigung erstmals – wohl zu Recht – abgelehnt. Der BGH wird sich mit der Frage zu befassen haben.

Die Wirksamkeit von Kündigungen nach § 488 Abs. 3 BGB ist in der Rechtsprechung bisher anerkannt, wenn der Bausparer bereits den Betrag der Bausparsumme voll angespart hat, also ein Bauspardarlehen ausgeschlossen ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10. 2013, Az.: 19 U 106/13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11). Allerdings stützen Bausparkassen Kündigungen auch auf § 488 Abs. 3 BGB, wenn der Bausparbetrag noch nicht voll angespart ist und begründen dies unter Anwendung verschiedener argumentativer Tricks. Die Zulässigkeit solcher Kündigungen lässt sich bislang nicht pauschal, sondern nur anhand der individuellen Umstände und Vertragslage bestimmen. Häufig werden solche Kündigungen unwirksam sein.

Von Bausparkassen ausgesprochene Kündigungen laufender Bausparverträge sind in vielen Fällen nicht berechtigt.

Sollten Sie die unerwünschte Kündigung Ihres Bausparvertrages erhalten, lohnt es sich, deren Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.