Geschäftsführer können bei Verstößen gegen bestimmte Verbotsvorschriften privat in Haftung genommen werden. Ein „Sich-Verlassen“ auf anwaltlichen Rat schützt nur, wenn auf diesen nach den erkennbaren Umständen vertraut werden darf.

Ein GmbH-Geschäftsführer wurde wegen Mitwirkung an unerlaubten Bankgeschäften auf Schadensersatz in Anspruch genommen (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az.: VI ZR 266/16). Eingewandt wurde, anwaltlicher Rat habe auf die Genehmigungspflicht nicht hingewiesen, weshalb Haftung wegen Verbotsirrtums ausscheide.

Wegen Strafbewehrtheit des Rechtsverstoßes (§§ 32, 54 KWG) war der Maßstab des § 17 S. 1 StGB anzulegen. Daher konnte der Verbotsirrtum nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit entlasten. Der BGH: „Für jemanden der im Geschäftsleben steht, ist kaum jemals ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes unvermeidbar, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde.“ Es bestehe die Pflicht, sich entsprechend zu unterrichten. Wer sich an einen auf dem Gebiet versierten Anwalt wende, habe vielfach das zunächst Gebotene getan, müsse aber auf die Auskunft

nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen dürfen. Dies sei nicht der Fall, wenn die Unrechtmäßigkeit bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar sei. Dass die Auskunft günstig sei, rechtfertige kein Vertrauen. Gefälligkeitsgutachten (welche ein bestimmtes rechtliches Ergebnis zu stützen suchen) scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus.

Anwaltlicher Rat kann Geschäftsführer entlasten. Der Prüfungsauftrag muss die haftungsrelevante Rechtsfrage umfassen und diese muss neutral bewertet werden.

Bei komplexen Gegenständen ist Einholung eines detaillierten schriftlichen Gutachtens erforderlich.

Andere Umstände dürfen nicht auf die Unrichtigkeit des Rates hinweisen.