Das Impressum, das bereits früher der Herkunftsbezeichnung von Druckwerken diente und mit fortschreitender Entwicklung des Verlags- und Presserechts unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gesetzlich vorgeschrieben wurde, ist heute auch im Bereich der Neuen Medien nicht mehr weg zu denken. So schreibt § 5 Telemediengesetz eine Impressumspflicht für bestimmte Telemedien vor. Das Impressum ist dabei oft Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten, denn ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum hat nicht selten eine Abmahnung zur Folge, die erhebliche Kosten mit sich bringen kann.

Eine solche Abmahnung war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. In diesem Verfahren hatte das LG Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob auch sog. Baustellenseiten eines Impressums bedürfen. Die streitgegenständliche Webseite einer Werbeagentur befand sich noch im Aufbau und enthielt neben dem Hinweis, dass die Internetseite zurzeit gründlich überarbeitet werde, noch den Slogan: „alles für die Marke«“. Ein Mitbewerber hatte die Agentur daraufhin wegen des fehlenden Impressums abgemahnt.

Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass hinsichtlich einer Webseite, die sich im Aufbau befindet und keine Inhalte oder geschäftliche Betätigungen aufweist, keine Impressumspflicht besteht. Die Abmahnung war damit nicht berechtigt und ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestand nicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.10, Az.: 12 O 312/10).