Wie das Internet selbst ist das Internetrecht ständigen und schnellen Veränderungen unterworfen. Vor allem Betreiber von Online-Shops und Anbieter, die gewerblich im Internet präsent sind, sollten deshalb die folgenden Rechtsentwicklungen beachten:

Abmahnung wegen Impressum

Wer dachte, dass die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Pflichtangaben zum Betreiber einer Homepage keine Probleme bereiten können, muss dringend umdenken. Bereits mit Wirkung ab 01.01.2009 wurde nämlich die europäische Richtlinie Nr. 2005/29/EG in das deutsche Wettbewerbsrecht umgesetzt, wodurch die Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Impressumsangaben verschärft wurden.

Zwar konnten Mitbewerber auch schon früher eine falsche Impressumsangabe als Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG abmahnen lassen. Einige Gerichte hatten jedoch geurteilt, dass bestimmte Verstöße – wenn z. B. die Telefonnummer oder die Handelsregisternummer fehlt – keine erhebliche Verletzung des Wettbewerbs darstellen würden, sodass eine entsprechende Abmahnung als unberechtigt eingestuft wurde. Diese Erheblichkeitsschwelle wurde nunmehr ausdrücklich durch die neue Regelung des § 5a Abs. 2, 4 UWG aufgehoben, sodass zukünftig kein Gericht mehr einen unwesentlichen Fehler bei den Pflichtangaben im Impressum annehmen kann. Sogar Fehler bei Angaben, die wie zum Beispiel die Umsatzsteueridentifikationsnummer, für den Verbraucher völlig irrelevant sind, wurden deshalb zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten als wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig angesehen.

Noch sorgfältiger als früher ist deshalb darauf zu achten, dass zu jeder Zeit alle nach § 5 TMG erforderlichen Angaben vollständig und richtig auf der Internetseite aufgeführt werden.

Deutliche Angaben zu Versandkosten

Für großes öffentliches Aufsehen sorgte ein erst jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 140/07, Urt. v. 16.07.2009) zur Frage, in welcher Art und Weise dem Kunden Angaben zu den Versandkosten mitgeteilt werden müssen. Der BGH entschied, dass die Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht erfüllt sind, wenn in einer Preisvergleichsliste im Internet (wie hier: froogle.de) die Versandkosten erst über das Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens abgerufen werden können. Es sei dabei nämlich nicht gewährleistet, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennt, ob der im Angebot angegebene Preis bereits die Versandkosten enthalte oder nicht.

Hervorgehoben sei, dass dieses Urteil zur Gestaltung der Versandkosteninfo im Rahmen einer Preissuchmaschine ergangen ist. Die Aussagekraft der dort generierten Preisvergleichslisten hängt gerade davon ab, dass schon auf einen Blick ersichtlich ist, ob die Versandkosten in dem angegebenen Preis bereits enthalten sind oder nicht. Auch wenn die Versandkosten natürlich ebenso in „normalen“ Online-Shops eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar sein müssen, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die strengen Anforderungen des neuen BGH-Urteils „eins zu eins“ in allen Online-Shops umgesetzt werden müssten.

Rückgewähr von Hinsendungskosten bei Widerruf?

Ist ein nicht-gewerblicher Kunde nach einem Kauf in einem Online-Shop nicht mit der Ware zufrieden, kann er innerhalb bestimmter Fristen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Ware an den Verkäufer zurücksenden, sogar ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Gibt es in der Widerrufsbelehrung keine anders lautende Regelung, muss der Verkäufer sogar die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen (§ 357 Abs. 2 BGB).

Bis heute ist aber unter den Gerichten umstritten, wer diejenigen Kosten tragen muss, die für die Hinsendung der später zurückgegebenen Ware vom Verkäufer zum Käufer angefallen sind: Muss der Verkäufer auch diese Kosten tragen oder kann er vom Käufer deren Erstattung verlangen? Diese Frage ist in einem Rechtsstreit entscheidend, der derzeit noch beim BGH anhängig ist (Az. VIII ZR 268/07). Da das Widerrufsrecht auf Grundlage von europäischem Recht eingeführt wurde, muss über diese Frage aber letztendlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Der BGH hat deshalb nunmehr diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Das Internetrecht bleibt somit spannend – Aufmerksamkeit ist ständig geboten.