Rechtsanwalt Jonathan Gebauer

Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Mit Beschluss vom 15.05.2017 hat das Landgericht Münster entschieden, dass ein Notar die Kosten für einen nicht erforderlichen Erbschein nicht erheben darf.

Nach einem Erbfall ist für unbeteiligte Personen meist nicht erkennbar, wer Erbe geworden ist. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten, da zum Beispiel Mieter oder andere Vertragsparteien nicht wissen, wer ihr neuer Ansprechpartner ist.

Eine Möglichkeit, diese Unsicherheit auszuräumen stellt ein Erbschein dar, welcher den oder die Erben ausweist. Ein Erbschein wird durch das zuständige Nachlassgericht erteilt und andere Personen dürfen sich im Rechtsverkehr auf dessen Richtigkeit verlassen. Bei der Ausstellung fallen jedoch Kosten an, die vom Wert des Nachlasses abhängen und schnell beachtliche Höhen erreichen können.

Häufig ist ein Erbschein jedoch überhaupt nicht erforderlich, um den Nachlass abzuwickeln. In vielen Fällen kann stattdessen auf andere Legitimationsmittel zurückgegriffen werden, wie beispielsweise spezielle Vollmachten, Erbverträge oder manche Testamente. Die Kosten für einen Erbschein können dann gespart werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Notar einer Erbin in der Beratung erklärt, sie benötige einen Erbschein. Anschließend hatte der Notar den Erbscheinsantrag der Erbin aufgenommen, ohne zuvor gem. §17 BeurkG den Sachverhalt weiter aufzuklären oder den Willen der Erbin zu ermitteln. In der Folge sind der Erbin für den Antrag Kosten in Rechnung gestellt worden. Diese Kosten wären vermeidbar gewesen, denn der Erbin hätten für die Abwicklung des Nachlasses durchaus andere Legitimationsmöglichkeiten in außreichendem Umfang zur Verfügung gestanden.

Das Landgericht Münster hat nunmehr entschieden, dass dieses Vorgehen durch den Notar eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG darstellt. Der Notar darf daher die diesbezüglichen Mehrkosten nicht erheben, da der Erbschein für die Nachlassabwicklung gar nicht erforderlich war. Grundsätzlich gehen alle Online-Nutzerkonten auf die Erben über. Wer bei diesem Rechtsübergang differenzieren oder den Zugriff auf bestimmte Konten verhindern möchte, kann und sollte die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und sich bei Bedarf anwaltlich beraten lassen.

Lassen Sie sich als Erbe informieren, ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen, bevor Sie diesen beim Nachlassgericht beantragen. Wenn Sie Ihren eigenen Nachlass regeln wollen, beraten wir Sie gerne, wie Ihren Erben ein kostenpflichtiger Erbschein erspart werden kann.