Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Unsere Kanzlei konnte ein wegweisendes Urteil durch Klage zum Landgericht Frankfurt erwirken. Unsere Mandantin, eine weltweit führende Anbieterin von digitalen Sicherheitssystemen für digitale und interaktive Medien, wie vor allem Pay-TV, konnte dadurch ihren aktiven Kampf gegen die sog. „Free-to-Air-Piraterie“ erfolgreich fortsetzen. In seinem Urteil vom 27.08.2008 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 229/08) einem der größten Importeure von „Free-to-Air“-Satelliten-Receivern in Deutschland verboten, ein Modell eines Satelliten-Receivers zu importieren, zu besitzen und zu bewerben, welches die Umgehung von Zugangs­kontrollsystemen, und damit den illegalen Empfang von Pay-TV-Programmen, ermöglicht. Auch wenn die verbotenen „Free-to-Air“-Receiver ebenso den Empfang von freien, unverschlüsselten TV-Programmen ermöglichen, befand das Landgericht diese Receiver für illegal, weil sie einen elektronischen Mechanismus enthalten, dessen einzige Funktion die unzulässige Entschlüsselung von geschützten Sendeinhalten ist. Dem deutschen Importeur des Satelliten-Receivers droht für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Urteil ein Ordnungsgeld bis zur Summe von 250.000 Euro oder eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für ihren Geschäftsführer.

Dieses Urteil ist eine eindeutige Botschaft an alle Hersteller und Importeure von „de-facto“-piraterischen Satelliten-Receivern. Von nun an werden sie sicherzustellen haben, dass solche Receiver nicht mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, die – für sich alleine oder zusammen mit Piraterie-Software – die Umgehung von Zugangskontrollsystemen und den illegalen Empfang von verschlüsselten Sendeinhalten ermöglichen.

Das Urteil findet zwischenzeitlich nicht nur in nationalen Fachkreisen Beachtung, sondern wurde schon in verschiedene Sprachen übersetzt. Es wird auch bei der Auslegung der Europäischen Richtlinie Nr. 98/84/EG herangezogen werden müssen, welche dem vom Landgericht in seinem Urteil angewendeten deutschen Zugangskontrolldienstegesetz zugrunde liegt.

Die unterlegene Gegenseite versucht nunmehr das richtungsweisende Urteil in der nächsten Instanz anzugreifen.