Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Grundsätzlich gilt für das deutsche Zivilrecht, dass Verträge selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden können und genau dieselbe Wirksamkeit haben, wie schriftlich geschlossene Verträge. Lediglich zum Zwecke des Nachweises ist es immer besser, eine Einigung auch schriftlich fixiert zu haben.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Arbeitsrecht! Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zwar über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses mündlich einigt werden, darüber aber keine schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Dabei trifft den Arbeitgeber schon seit 1995 eine gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Fassung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, es sei denn, es handelt sich nur um eine vorübergehende Aushilfetätigkeit von höchstens einem Monat. Mit anderen Worten: Wenn also bis maximal ein Monat eine Aushilfe beschäftigt werden soll, kann dies noch per Handschlag geschehen, alle anderen Arbeitgeber, insbesondere die vielen Privathaushalte, die Haushaltshilfen beschäftigen, müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag ihren Arbeitnehmern vorlegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)“.

Das sog. Nachweisgesetz regelt weiter, dass in den Arbeitsvertrag Folgendes mindestens aufzunehmen ist:

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer,
  4. Arbeitsort,
  5. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
  6. Höhe des Arbeitsentgeltes,
  7. vereinbarte Arbeitszeit,
  8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
  9. Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und
  10. gegebenenfalls einen Hinweis auf Tarifver-träge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Da zu Ungunsten des Arbeitnehmers von diesen Vorschriften nicht – auch nicht, wenn beide Seiten sich darauf einigen – abgewichen werden kann, Juristen sprechen von sogenannter „Unabdingbarkeit“, kann jeder Arbeitnehmer, der noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat, diesen unter Berufung auf das Nachweisgesetz auch nachträglich von seinem Arbeitgeber verlangen. Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) muss zusätzlich ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.